Legitimationsübertragung

Legitimationsübertragung
i.Allg. Übertragung der Ausübung des  Stimmrechts von Aktien an einen Dritten. L. geschieht wie die Übereignung; bisweilen auch durch  Prokuraindossament. Die L. verschafft dem Ermächtigten gegenüber Dritten, v.a. der AG, die volle Aktionärstellung (ausgenommen die L. durch offenes Prokuraindossament). Im Innenverhältnis zu dem Vollmachtgeber ist der Bevollmächtigte an das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis (z.B.  Auftrag) gebunden.

Lexikon der Economics. 2013.

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